Weitere Meldungen
Medizinalcannabis: Weniger Bürokratie & Zuschläge
22.03.2024 | Das neue Cannabisgesetz, das den legalen Konsum von Cannabis für Erwachsene ab dem 1. April ermöglicht, führt auch zu Veränderungen im Bereich der Apotheken, so berichtet die Deutsche-Apotheker-Zeitung. Medizinalcannabis wird nicht länger als Betäubungsmittel betrachtet, was zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwands für Apotheken führt. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) begrüßt diese Änderung. Für Apotheken bedeutet die Änderung eine Erleichterung, da der bürokratische Aufwand für die Abgabe von Medizinalcannabis reduziert wird und der bisherige Betäubungsmittelzuschlag entfällt. Allerdings weist der VCA auf mögliche Retax-Gefahren während der Übergangszeit hin und empfiehlt, im Zweifelsfall neue Rezepte anzufordern. Apotheken könnten Anfang April ein BtM-Rezept bekommen, das noch im März kurz vor Ostern ausgestellt wurde. Das BtM-Rezept ist ohnehin nur sieben Tage gültig – aber befindet man sich in dieser Frist, sollte die Apotheke von der Arztpraxis ein neues (E-)Rezept anfordern, rät Neubaur. Denn die Vorgaben für BtM-Rezepte sind klar: Dort muss zumindest ein Betäubungsmittel (ggf. zusätzlich eine begleitende Medikation) verordnet sein. Da bis zum 1. April keine Anpassungen im Preis- und Produktverzeichnis sowie den Praxissystemen möglich waren, bleibt Cannabis vorerst als Betäubungsmittel gelistet. Apotheke-Adhoc berichtet über die verschiedenen Herausforderungen:
- Cannabis-Rezepte, die vor dem 1. April ausgestellt wurden, bergen ein Retax-Risiko, da sie auf dem falschen Formular ausgestellt wurden und die Betäubungsmittel-Gebühr nicht mehr abgerechnet werden darf. Eine Korrektur der Gebühr ist vor dem 1. Mai nicht möglich.
- Da keine rechtzeitige Anpassung im Artikelstamm erfolgen konnte, bleibt Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel gelistet. Eine Umstellung ist erst zum 1. Mai möglich.
- Eine Umstellung der Praxissoftware ist frühestens zum 1. Mai möglich, was bedeutet, dass bis dahin keine E-Rezepte oder Muster-16-Rezepte ausgestellt werden können. Dies stellt eine Herausforderung für die Versorgung der Patienten dar.
- Einige Cannabis-Sonder-PZN waren nur für Papierrezepte gültig. Der GKV-Spitzenverband hat dies angepasst, sodass die Sonderkennzeichen nun auch für E-Rezepte gültig sind.
SCM veröffentlicht Leitfaden für verordnete Ärzte
01.04.2024 | Das Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin (SCM) veröffentlichte anlässlich des CanG-Inkrafttretens einen kleinen Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, sowie Patientinnen und Patienten. Der Leitfaden gibt wichtige Hinweise für beide Parteien, insbesondere im Hinblick auf die neuen Regelungen ab dem 1. April 2024. Im ersten Teil wird dargestellt, welche Umsetzungen verordnende Ärztinnen und Ärzte treffen können. Im zweiten Teil werden beispielhaft etwaige sich ergebende Konfliktsituationen beschrieben, um die Lage von Cannabispatienten besser verstehen zu können.
ACM fasst wichtigste Änderungen zusammen
01.04.2024 | Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) veröffentlichte im Newsletter einige der Ihres Erachtens wichtigsten Änderungen:
- Keine strafrechtliche Verfolgung für Ärzte: Ärzte müssen nicht mehr befürchten, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie Cannabis als Therapieoption verschreiben, ohne zuvor andere Therapien ausprobiert zu haben.
- Reduzierte Dokumentationspflichten: Rezepte für THC-haltige Medikamente enthalten keine Durchschläge mehr und können per E-Mail oder Fax verschickt werden. Auch die Aufbewahrungspflicht der Durchschläge entfällt für Ärzte und Apotheker.
- Längere Gültigkeit von Rezepten: Rezepte für THC-haltige Medikamente sind nun länger gültig. Kassenrezepte sind 28 Tage und Privatrezepte je nach Situation 1-3 Monate gültig.
- Reduzierung der Rezeptgebühren: In der Apotheke entfällt der Aufschlag für Betäubungsmittel, was zu einem kleinen Preisvorteil für die Patienten führt.
Trotz dieser Änderungen bleiben einige Vorschriften bestehen:
- Mitnahme ins Ausland: Cannabisbasierte Medikamente dürfen nicht einfach ins Ausland mitgenommen werden, sondern erfordern spezielle Dokumente, auch die Schengen-Bescheinigung ist weiter erforderlich.
- Straßenverkehr: Strenge Regelungen gelten weiterhin für Cannabispatienten im Straßenverkehr, und es muss darauf geachtet werden, dass die Dosierungsanleitung genau eingehalten wird, um Probleme zu vermeiden.
Starker Preisrückgang bei Medizinalcannabisrezepten
01.04.2024 | Bisher lagen die Kosten für ein ärztliches Erstgespräch bei ca. 77 bis 300 Euro, die für ein Folgerezept bei ca. 17 bis 96 Euro. Das Telemedizin-Unternehmen Dr. Ansay hat kürzlich damit begonnen, mit dem Preis von 4,20 Euro für ein Cannabis Rezept zu werben. Der Wettbewerber Algea Care, hat dieses weiter unterboten und bietet nun Cannabisrezepte für 1 Euro an. Dies hat in der Cannabis-Community für Aufsehen gesorgt. Gero Kohlhaas, Geschäftsführer des Selbsthilfenetzwerk-Cannabis-Medizin (SCM), kritisierte auf LinkedIn die E-Mail Werbung. Auch Dr. Markus Veit, Geschäftsführer von Alphatopics, bemängelte die Werbung für medizinisches Cannabis auf LinkedIn.
Richter Müller fordert Nachbesserungen am Cannabisgesetz
28.03.2024 | “Nach 50 Jahren werden Millionen Menschen nicht mehr verfolgt und als Kriminelle angesehen, weil sie das Betäubungsmittel Cannabis nehmen”, sagte der Jugendrichter am Amtsgericht in Bernau bei Berlin, Andreas Müller, der Deutschen Presse-Agentur zur kommenden Teil-Legalisierung von Cannabis. Dennoch äußerte sich der Müller kritisch gegenüber der FAZ. Er bezeichnet die Regelungen für Cannabis-Clubs als zu bürokratisch und hält einige Aspekte des Gesetzes für absurd. Insbesondere bemängelt er, dass der Schwarzmarkt nicht effektiv bekämpft werde und fordert staatlich geprüfte Shops oder Fachgeschäfte. Müller sieht die Kritik an einer drohenden Überlastung der Gerichte als Panikmache und betont, dass die meisten Verfahren bereits abgeschlossen seien. Er weist darauf hin, dass Alkohol eine weitaus gefährlichere Droge sei und in seinen 30 Jahren als Richter keinen Fall erlebt habe, in dem bloßer Cannabiskonsum zu Gewalttaten geführt habe.
Bayern: Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz veröffentlicht - Strafen zwischen 50 und 30.000 Euro
25.03.2024 | Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention veröffentlichte den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Der Katalog dient als Richtlinie für Verwaltungsbehörden und legt Bußgelder für verschiedene Verstöße fest. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Kreisverwaltungsbehörden. Bußgeldverfahren können eingeleitet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Die Geldbußen richten sich nach dem Grad des Verstoßes und können je nach Umständen angepasst werden. Der Bußgeldkatalog enthält eine Vielzahl von Verstößen und entsprechenden Bußgeldsätzen, die von 50 Euro bis zu 30.000 Euro reichen.
Wie Unternehmen mit dem Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz umgehen werden
30.03.2024 | Die bevorstehende Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland ab dem 1. April wirft Fragen auf, wie Unternehmen, insbesondere Dax-Konzerne, mit dem potenziellen Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz umgehen werden. Die Deutsche Presse-Agentur hat bei mehreren Unternehmen nachgefragt und folgende Zusammenfassung der Antworten erhalten:
Continental: Das Unternehmen hat klare Regelungen zur Vermeidung des Konsums von Alkohol und anderen Rauschmitteln am Arbeitsplatz.
Beiersdorf: Der Konsum aller berauschenden Substanzen am Arbeitsplatz ist untersagt, einschließlich Alkohol und THC-haltiger Produkte.
BMW: BMW prüft derzeit die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen und führt Gespräche mit den Sozialpartnern, um spezifische Betriebsvereinbarungen zu treffen.
Daimler Truck: Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen während der Arbeitszeit ist untersagt, einschließlich Cannabis.
DHL Group: Jeglicher Konsum von psychoaktiven Substanzen, der zu Verhaltensänderungen oder einem eingeschränkten Reaktionsvermögen führen kann, ist am Arbeitsplatz untersagt.
Henkel: Cannabis wird als Rauschmittel betrachtet und darf daher nicht am Arbeitsplatz konsumiert werden.
Eon: Eon hat klare Regelungen zum Verzicht auf Alkohol und andere Suchtmittel am Arbeitsplatz und verpflichtet Führungskräfte, bei Verstößen einzugreifen.
Deutsche Telekom: Der Umgang mit Suchtmitteln ist Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements, und Betriebsvereinbarungen werden auf erforderliche Anpassungen überprüft.
Infineon: Es gibt klare Regeln zur Vermeidung von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln am Arbeitsplatz, um die Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten.
Graeff-Hönninger: Nutzhanf als Schlüsselrolle in der Agrarwende
28.03.2024 | Simone Graeff-Hönninger, Professorin der Universität Hohenheim und Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der Cannabiswirtschaft, spricht im Interview mit dem Deutschlandfunk über Nutzhanf und seine wichtige Rolle in unserer heutigen Zeit: “Da sind wirklich enorm viele Insekten und viele Bienen unterwegs, die einfach den Hanf als Pollenquelle nutzen. Wenn man sich einfach mal die Unkrautunterdrückung anschaut, die diese Pflanze aufweist, dann machen wir es uns heutzutage wirklich schwer, dass wir solche Pflanzen aus der Fruchtfolge rausgenommen haben.” Das beschlossene Cannabisgesetz hat den rechtlichen Status der Hanfpflanze mit 0,3 % THC unverändert gelassen. Der Geschäftsführer vom Branchenverband Cannabiswirtschaft, Jürgen Neumeyer, kommentierte den Beibehalt der Rauschklausel, welche festlege, dass EU zertifizierte Nutzhanfsorten weiterhin als Betäubungsmittel gelte und somit ein “Missbrauch zu Rauschzwecken” ausgeschlossen sein müsse. “Das ist eine deutsche Besonderheit, die eine juristisch theoretische Annahme beschreibt. Quasi, man könne sich auch mit Nutzhanf berauschen, wenn man nur genug Nutzhanfblüten zu sich nehme.“
Frankreich: Die Stadt Straßburg befürwortet ein lokales "Experiment"
27.03.2024 | Während Frankreich den Handel und Konsum von Cannabis streng bestraft, wird am 1. April in Deutschland Cannabis für den Freizeitgebrauch legalisieren. Dieser Unterschied sorgt in Straßburg, das nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt liegt, für Aufregung. Es wird eine Kluft zum französischen Gesetz entstehen, direkt auf der anderen Seite des Rheins. Dr. Alexandre Feltz, stellvertretender Gesundheitsminister der Stadt Straßburg, kündigte am Mittwoch auf France Bleu Alsace an, dass Straßburg für einen lokalen Versuch mit Freizeit-Cannabis "günstig" sei.
"Frankreich hat die repressivste Gesetzgebung [...] und auf der anderen Seite des Rheins werden wir eine der progressivsten Gesetzgebungen in Europa haben, auch wenn sie strukturiert ist", stellt der Suchtmediziner fest. Er ist für eine Lockerung der französischen Gesetzgebung, die er für "archaisch [...] und nicht geeignet" hält, um die Frage des Konsums zu lösen.
Nach dem Vorbild dessen, was Deutschland erlaubt, ruft er dazu auf, zu regulieren, "sehr stark in die Prävention und die Pflege zu investieren", indem man die Einnahme für Kinder und junge Erwachsene ausschließt. Es sei jedoch ein "politisches Problem", "nur in einer Sicherheitsposition" zu sein: "Die Bürgermeisterin von Straßburg und ich sind für ein Experiment auf diesem Gebiet mit dem Staat und der Gesundheitsbehörde ARS, um zu sehen, wie man die Dinge weiterentwickeln kann".
Letzte Meldung: Behörde informiert: Berliner Polizisten dürfen kein Cannabis im Büro anbauen
29.03.2024 | Wie der Tagesspiegel berichtet, hat die Berliner Polizeibehörde in einem Informationsschreiben an ihre Mitarbeiter klargestellt, dass der Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis in Diensträumen und Liegenschaften der Behörde weiterhin untersagt ist, auch nach der Legalisierung von Cannabis in Deutschland ab dem 1. April. Dies gilt trotz der neuen Regelungen, die unter bestimmten Vorgaben das Kiffen erlauben. Die Behörde hat eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet, um den Umgang mit den neuen Regelungen zu klären, mit Schwerpunkten wie Kriminalitätsbekämpfung und Verkehrssicherheit. Polizisten dürfen weiterhin nicht bekifft den Dienst antreten oder Dienstwaffen und -fahrzeuge führen. Die interne Regelungslage wird weiter überprüft und angepasst, um auf die neuen Gegebenheiten einzugehen. |